Was ist das IPCC?

Im Beschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) erwähnt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes zunächst die Beschreibungen „in den Sachstandsberichten und Sonderberichten des ‚Weltklimarats‘ (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen - Intergovernmental Panel on Climate Change <IPCC>)“ und führt anschließend aus:

„Der IPCC ist ein zwischenstaatlicher Ausschuss, der von dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme <UNEP>) und der Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organization <WMO>) im Jahr 1988 ins Leben gerufen wurde (Memorandum of Understanding between the UNEP and the WMO on the IPCC vom 8. Mai 1989) und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bestätigt wurde (UN General Assembly Resolution 43/53 vom 6. Dezember 1988, Protection of global climate for present and future generations of mankind, E 5, in: General Assembly, 43rd session, Doc A 43/49).

Aufgabe des IPCC ist es, in einer umfassenden und objektiven Weise den Stand der wissenschaftlichen Forschung zum Klimawandel darzustellen und damit eine Grundlage für wissenschaftsbasierte Entscheidungen zu bieten. Dafür trägt er die Ergebnisse der aktuell weltweit veröffentlichten naturwissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Literatur zusammen. Der IPCC forscht nicht selbst, sondern fasst die Aussagen dieser Veröffentlichungen in Sachstandsberichten und Sonderberichten zusammen und bewertet sie aus wissenschaftlicher Sicht.“

An dieser Ausführung ist allerdings so ziemlich alles wesentliche falsch.

Korrekt ist noch, dass das Akronym „IPCC“ für Intergovernmental Panel on Climate Change steht und dass dieser gelegentlich auch als „Weltklimarat“ bezeichnet wird. Dieser vom Bundesverfassungsgericht offenbar bevorzugte Begriff „Weltklimarat“ ist allerdings nicht nur ungenau, sondern irreführend. Denn im Deutschen bezeichnet „Rat“ ein Entscheidungs- oder Beschlussorgan mit oft politischer oder normsetzender Kompetenz, wie z. B. Aufischtsrat, Gemeinderat oder Bundesrat. Das IPCC besitzt aber formal weder Autorität noch Entscheidungsgewalt.

Korrekt ist auch, dass die Bezeichnung des IPCC meist mit „Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen“ übersetzt wird (so z. B. das Umweltbundesamt). Allerdings übersetzt es das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dagegen als „Zwischenstaatliche Sachverständigenrat für Klimaänderungen“. Beide Bezeichnungen sind allerdings schon deshalb unzutreffend, da sie im Gegensatz zum englischen Original suggerieren, dass nicht nur eine Klimaänderung behandelt wird, sondern mehrere. Darüber hinaus entspricht das deutsche „zwischenstaatlich“ eher dem englischen „international“. Die Übersetzung ist also zwar gebräuchlich, aber offenkundig falsch.

Zum Namensbestandteil intergovernmental führt die „Harvard Law School“ der Harvard University aus:

„Der Begriff ‚intergovernmental organization‘ (IGO) bezeichnet eine durch einen Vertrag gegründete Einrichtung, an der zwei oder mehr Nationen beteiligt sind und die sich in gutem Glauben mit Fragen von gemeinsamem Interesse befasst. Ohne einen Vertrag existiert eine IGO im rechtlichen Sinne nicht. Beispielsweise ist die G8 eine Gruppe von acht Nationen, die jährliche wirtschaftliche und politische Gipfeltreffen abhalten. Durch Verträge gegründete IGOs sind vorteilhafter als eine bloße Gruppierung von Nationen, da sie dem Völkerrecht unterliegen und die Möglichkeit haben, untereinander oder mit Staaten durchsetzbare Vereinbarungen zu treffen.“

Original

„The term intergovernmental organization (IGO) refers to an entity created by treaty, involving two or more nations, to work in good faith, on issues of common interest. In the absence of a treaty an IGO does not exist in the legal sense. For example, the G8 is a group of eight nations that have annual economic and political summits. IGOs that are formed by treaties are more advantageous than a mere grouping of nations because they are subject to international law and have the ability to enter into enforceable agreements among themselves or with states.“

Da die „Harvard Law School“ hier mit der G8 lediglich ein Beispiel für eine Nicht-IGO benennt, noch ein paar Beispiele tatsächlicher „intergovernmental organizations“:

  • United Nations (UN)
  • European Union (EU)
  • North Atlantic Treaty Organization (NATO)
  • European Atomic Energy Community (Euratom)
  • Organization of Petroleum Exporting Countries (OPEC)
  • World Trade Organization (WTO)

Das IPCC wurde aber (auch nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts) nicht von Staaten gegründet. Es wurde aber auch nicht von der UNEP und der WMO gegründet, obwohl das Bundesverfassungsgericht dies behauptet. Das kann schon deshalb nicht sein, weil ein Programm, also ein politisches oder administratives Ziel, nicht selbst handeln kann – auch dann nicht, wenn es ein Umweltprogramm ist.

Dieses UNEP wurde durch Verabschiedung der Resolution 2997 der 27. UN-Generalversammlung am 15. Dezember 1972 ins Leben gerufen und dabei auch dessen Verwaltungsrat eingerichtet.

Die WMO ist dagegen eine per zwischenstaatlichem Vertrag, der von den einzelnen Mitgliedsstaaten ratifiziert¹⁾ wurde, gegründete Organisation. Damit ist auch die WMO eine IGO.

Das IPCC wurde aber auch nicht vom Verwaltungsrat des UNEP und der WMO gegründet, was immerhin praktisch möglich gewesen wäre. Licht ins Dunkel bringt ein Blick in das vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Memorandum of Understanding (vergleichbar mit einer Kooperationsvereinbarung) zwischen dem Verwaltungsrat des UNEP und der WMO über das Intergovernmental Panel on Climate Change vom 8. Mai 1989:

Hintergrund

1. Aufgrund der Befugnis von Resolution 9, Globale Klimaänderung, des Zehnten Weltmeteorologenkongresses zusammen mit seiner Bitte an den Exekutivrat und von Resolution GC 14/20 der Vierzehnten Sitzung des UNEP-Governing Council, haben der Exekutivdirektor des UNEP und der Generalsekretär der WMO den Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eingerichtet. Die Ziele des IPCC sind:

(i) Bewertungen der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zur Klimaänderung vorzunehmen;

(ii) Bewertungen der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen der Klimaänderung vorzunehmen;

(iii) Reaktionsstrategien zu formulieren, um der Herausforderung der Klimaänderung zu begegnen.

2. Mit Blick auf die Verwirklichung dieser Ziele richtete das IPCC während seiner Eröffnungssitzung im November 1988 drei Arbeitsgruppen ein, die jeweils beauftragt wurden, ein spezifisches Ziel zu bearbeiten. Das IPCC richtete außerdem ein Büro ein, um die Aktivitäten der Arbeitsgruppen zu koordinieren, wenn es nicht tagt.

3. Das IPCC stimmte der Einrichtung eines Treuhandfonds zu, zu dem die Mitglieder Beiträge leisten werden, um die mit den Aktivitäten des IPCC verbundenen Kosten ganz oder teilweise zu decken. Der Treuhandfonds wird vom Generalsekretär der WMO gemäß den Finanzvorschriften der WMO verwaltet. Jeder Restbetrag des Treuhandfonds am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums wird vorgetragen, um künftige IPCC-Aktivitäten zu finanzieren.

Bestimmungen

4. Dementsprechend vereinbaren das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und die Weltorganisation für Meteorologie mit diesem Memorandum of Understanding (MOU), die Tätigkeiten des Ausschusses finanziell zu unterstützen, und zwar innerhalb der Obergrenzen, auf die sie sich gegenseitig verständigen. Dies umfasst:

(i) die Einrichtung eines gemeinsamen IPCC-Sekretariats mit Sitz bei der WMO in Genf

(ii) Unterstützung der Sitzungen des Ausschusses

(iii) Unterstützung der Sitzungen des IPCC-Büros

(iv) Unterstützung der Arbeitsgruppen des IPCC

(v) Veröffentlichung der Berichte des Ausschusses und seiner Gremien

(vi) Bereitstellung öffentlicher Informationen über die Arbeit des IPCC.

5. Einzelheiten wie finanzielle Verpflichtungen, Arbeitszeitpläne, Vorauszahlungen usw. werden in einem separaten Memorandum of Agreement zwischen den beiden Organisationen festgelegt, das diesem Memorandum of Understanding beigefügt ist.

Laufzeit der Vereinbarung

6. Dieses MOU bleibt so lange in Kraft, wie die Tätigkeiten des IPCC fortbestehen.

7. Das MOU kann im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Organisationen geändert werden.

UNEP und WMO erklären hiermit ihre Zustimmung zu diesem Memorandum of Understanding, wie durch die Unterschriften ihrer ordnungsgemäß bevollmächtigten Amtsträger angezeigt. Dieses Memorandum of Understanding tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft.“

Original

Background

1. By authority of Resolution 9, Global Climate Change, of the Tenth World Meteorological Congress together with its request to the Executive Council and of Resolution GC 14/20 of the Fourteenth Session of the UNEP Governing Council, the Executive Director of UNEP and the Secretary-General of WMO have established the Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC). The objectives of IPCC are:

(i) to make assessments of available scientific information on climate change;

(ii) to make assessments of environmental and socio-economic impacts of climate change;

(iii) to formulate response strategies to meet the challenge of climate change.

2. With a view to accomplishing these objectives, IPCC during its inaugural session in November 1988, established three Working Groups each assigned to address a specific objective. IPCC also established a Bureau to co-ordinate the activities of the Working Groups when it is not in session.

3. IPCC agreed to the establishment of a trust fund to which members will contribute to meet, wholly or in part, the costs associated with IPCC activities. The trust fund will be administered by the Secretary-General of WMO in accordance with WMO Financial Regulations. Any balance of the trust fund at the end of a two year period will be carried over for the purpose of funding future IPCC activities.“

Provisions

4. Accordingly, the United Nations Environment Programme and the World Meteorological Organization, by this Memorandum of Understanding (MOU), agree to support financially the activities of the Panel within the ceilings they shall mutually agree. This will include:

(i) establishment of a joint IPCC Secretariat located at WMO, Geneva

(ii) support to the sessions of the Panel

(iii) support to the sessions of IPCC Bureau

(iv) support to the Working Groups of IPCC

(v) publicatlon of reports of the Panel and its bodies

(vi) providing public information on the work of IPCC.

5. Details such as financial commitments, schedules of work, advance payments, etc. will be contained in a separate Memorandum of Agreement between the two organizations which is attached to this Memorandum of Understanding.

Period of Agreement

6. This MOU shall be inforce for as long as the activities of IPCC continue.

7. The MOU may be amended by mutual consent of the two organizations.

UNEP and WMO hereby agree to this MOU, as indicated by the signatures of their duly authorized officials. This MOU becomes effective as of the date of execution.“

Laut diesem Memorandum wurde das IPCC also schon vor Ausfertigung dieses Memorandums vom Exekutivdirektor des UNEP und vom Generalsekretär der WMO eingerichtet. Die Eröffnungssitzung des IPCC fand bereits etwa ein halbes Jahr vor diesem Memorandum im November 1988 statt. Auf diese Angabe bezieht sich wohl auch die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass das IPCC „im Jahr 1988 ins Leben gerufen wurde“. Bei dieser Eröffnungssitzung hatte der IPCC schon drei Arbeitsgruppen eingesetzt und in diesem Zusammenhang auch schon ein Büro eingerichtet, um diese Arbeitsgruppen zu koordinieren. Demnach verfügte das IPCC offenbar auch schon über die hierfür notwendigen finanziellen Mittel, auch wenn laut Memorandum ein entsprechender Treuhandfonds erst noch eingerichtet werden soll.

Dieses Memorandum selbst wurde am 14. April 1989 von James Philip Bruce, Acting Deputy Secretary-General (kommissarischer stellvertretender Generalsekretär) für die WMO und am 8. Mai 1989 von Anthony Thomas Brough, Ag. Assistant Executive Director, Office of the Environment Fund and Administration (kommissarischer stellvertretender Exekutivdirektor, Büro Umweltfonds & Administration) für das UNEP unterzeichnet. Für das bereits existierende IPCC hat dagegen niemand unterschrieben, auch nicht das unter Punkt 5 genannte Memorandum of Agreement. Demnach ist das IPCC also keine eigenständige Vertragspartei, sondern offenkundig gegenüber UNEP/WMO weisungsgebunden. Dies bestätigt wiederum, dass es sich beim IPCC lediglich um einen Ausschuss handelt.

Das IPCC ist also keine IGO. Es ist eher eine Non-IGO oder – etwas überspitzt – eine Non-Governmental Organization (NGO). Auf jeden Fall ist die Eigenbezeichnung als „Intergovernmental Panel on Climate Change“ damit Hochstapelei – und erinnert an das „Berkeley International Framing Institute“ von Elisabeth Wehling.

Es ist aber auch nicht ein expertenbasierter Verein wie z. B. die 1873 auf Initiative einzelner Wissenschaftler und nationaler meteorologischer Dienste gegründete „International Meteorological Organization“ (IMO) oder das 1917 von Industriebetrieben zunächst als „Normalienausschuß für den Maschinenbau“ (NAM) gegründete „Deutsches Institut für Normung“ (DIN).

Darüber hinaus deutet bereits dieses Memorandum an, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Darstellung der Aufgaben des IPCC deutlich daneben liegt. Denn die hier vorgegebenen Ziele des IPCC haben nichts damit zu tun, „in einer umfassenden und objektiven Weise den Stand der wissenschaftlichen Forschung zum Klimawandel darzustellen“, also ergebnisoffen zu arbeiten. Vielmehr wird noch bevor der IPCC zum ersten mal „die Ergebnisse der aktuell weltweit veröffentlichten naturwissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Literatur“ zusammenträgt, was laut dem Bundesverfassungsgericht angeblich dazu dient, um „die Aussagen dieser Veröffentlichungen in Sachstandsberichten und Sonderberichten zusammen“ zu fassen und „sie aus wissenschaftlicher Sicht“ zu bewerten, in diesem Memorandum angedeutet, wohin die Reise tatsächlich gehen wird. Denn schon die festlegung auf nur eine überhaupt in Betracht gezogene Klimaänderung (nämlich die zunehmende Erhöhung der mittleren oberflächennahen Lufttemperatur) ist eine deutliche Handlungsbeschränkung des Ausschusses. Noch deutlicher wird die eigentliche Funktion dieses Ausschusses aber durch das Lastenheft für das IPCC, das dem unter Punkt 5 genannten Memorandum of Agreement (Vergleichbar mit einer Fördervereinbarungen) angehängt ist:

„Anhang zum Memorandum of Agreement

Ergebnisse

Das Sekretariat des IPCC koordiniert die Erstellung der folgenden Ergebnisse:

(i) Ein Bericht, der eine umfassende Bewertung aller verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zur Klimaänderung liefert.

(ii) Ein Bericht, der die Auswirkungen beschreibt, die sich aus der Klimaänderung auf die Umwelt sowie auf eine breite Palette menschlicher Tätigkeiten und sozioökonomischer Systeme ergeben.

(iii) Ein Bericht, der mögliche politische Handlungsoptionen und Strategien zur Bewältigung der Klimaänderung darstellt sowie den Stand der Technik bei der Formulierung solcher Strategien und politischen Optionen.

(iv) Weitere Berichte nach Bedarf, für die Leitungsgremien von UNEP und WMO sowie Beiträge zur Zweiten Weltklimakonferenz.

Tätigkeiten

Das Sekretariat des IPCC wird:

(i) Sitzungen des IPCC organisieren.

(ii) Sitzungen des Büros organisieren.

(iii) Sitzungen der Arbeitsgruppen in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen organisieren.

(iv) Für die Übersetzung, Veröffentlichung und Verteilung der Sitzungsberichte sorgen.

(v) Den Schriftverkehr mit dem Vorsitzenden des IPCC und den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen aufrechterhalten.

(vi) Das IPCC bei der Bereitstellung geeigneter Beiträge zur globalen Klimaänderung für die Zweite Weltklimakonferenz unterstützen.

(vii) Geeignete Berichte an die Regierungen bereitstellen. Berichte formeller Sitzungen werden auf Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch herausgegeben. Eine angemessene Anzahl von Exemplaren wird bereitgestellt; diese ist in Abstimmung mit UNEP und WMO festzulegen.

(viii) Allgemein, und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Koordinierung der IPCC-Aktivitäten, wird das IPCC-Sekretariat sich unter anderem mit Folgendem befassen:

a. Kontaktpflege mit Experten und den gastgebenden Regierungen der Arbeitsgruppensitzungen bei der Vorbereitung der technischen Arbeitspapiere;

b. Sicherstellung der Verbreitung der technischen Arbeitspapiere an Regierungen, Organisationen der Vereinten Nationen und einschlägige technische Einrichtungen zur Stellungnahme, wobei ihre Aufmerksamkeit auf bestimmte Fragestellungen gelenkt wird;

c. Überarbeitung der technischen Arbeitspapiere im Lichte der Stellungnahmen und sonstiger Beiträge;

d. Vorbereitung, Fertigstellung und Verbreitung der Berichte der Arbeitsgruppen, des Büros und der Plenarsitzungen des IPCC an Regierungen, UN-Organisationen und wissenschaftliche Einrichtungen, soweit angemessen;

e. Zusammenführung (Synthese) der drei wichtigsten technischen Arbeitspapiere, die das Ergebnis der IPCC-Beratungen darstellen, zur Vorlage beim Gouverneursrat von UNEP, beim Leitungsgremium der WMO und später bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen;

f. Laufende umfassende Information der Organisationen der Vereinten Nationen im Allgemeinen, der Sekretariate von WMO und UNEP im Besonderen sowie der Regierungen über den Fortschritt der IPCC-Arbeiten während des gesamten Prozesses.“

Original

„Annex to Memorandum of Agreement

Outputs

The Secretariat of the IPCC will co-ordinate the production of the following outputs:

(i) A report giving a comprehensive assessment of all available scientific information on climate change.

(ii) A report describing the impacts resulting from climate change on the environment and on a wide range of human activities and socio-economic systems.

(iii) A report detailing possible policy options and strategies for responding to climate change and the state-of-the-art in the formulation of such strategies and policy options.

(iv) Other reports as needed, to the governing bodies of UNEP and WMO and inputs to the Second World Climate Conference.

Activities

The Secretariat of the IPCC will:

(i) Organize sessions of IPCC.

(ii) Organize sessions of the Bureau.

(iii) Organize sessions of the Working Groups in co-operation with the Chairmen of Working Groups.

(iv) Arrange for the translation, publication and distribution of the reports of sessions.

(v) Maintain correspondence with the Chairman of IPCC and the Chairmen of Working Groups.

(vi) Assist IPCC in providing appropriate inputs on global climate change to the Second World Climate Conference.

(vii) Provide appropriate reports to Governments. Reports of formal meetings will be issued in English, French, Spanish and Russian. Appropriate number of copies will be provided, to be determined in consultation with UNEP and WMO.

(viii) Generally, and to ensure proper co-ordination of IPCC activities, the IPCC Secretariat will attend, inter alia, to the following:

a. Liaising with experts and the host Governments for the Working Group sessions, in preparing the technical papers;

b. Ensuring the dissemination of the technical papers to Governments. United Nations agencies and relevant technical institutions for comments, drawing their attention to any specific issues;

c. Revision of the technical papers in the light of comments and other contributions;

d. Preparing, finalizing and disseminating to Governments, UN agencies and scientific institutions reports of Working Groups, Bureau and full IPCC sessions as appropriate;

e. Synthesizing the three main technical papers, which are to be the output of IPCC deliberations, for submission to the Governing Council of UNEP, Governing Body of WMO, and later, the UN General Assembly;

f. Keeping the United Nations agencies, in general and the WMO and UNEP Secretariat in particular and Governments fully informed of the progress of the IPCC work throughout the process.“

Das IPCC hatte also von Anfang an den ausdrücklichen Auftrag, politische Entscheidungsträger auf verschiedensten Ebenen ungefragt und permanent mit weit über die rein meteorologischen Aspekte des Themas Klima hinaus gehende Informationen zu beliefern und sie somit aktiv zu beeinflussen, statt sie lediglich zu beraten.

Damit lässt sich schließlich auch klären, wie die sprachlich korrekte und sinnerhaltende Übersetzung von „Intergovernmental Panel on Climate Change“ lautet: Zwischen Regierungen handelnder Ausschuss zur Klimaänderung.

Damit ist das Thema aber noch nicht beendet. Wie oben zitiert erwähnt das Memorandum of Understanding zwei vorausgegangene Entscheidungen: Resolution 9, Globale Klimaänderung, des Zehnten Weltmeteorologenkongresses und Resolution GC 14/20 der Vierzehnten Sitzung des UNEP-Governing Council. Im Beschluss des Verwaltungsrats des UNEP kann man lesen, dass der kürzlich zu Ende gegangene Zehnte Kongress der WMO die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit mit dem UNEP und dem Internationalen Wissenschaftsrat (International Council of Scientific Unions – ICSU) im Bereich des globalen Klimawandels betont hatte, insbesondere um wissenschaftliche Bewertungen, einschließlich Folgenabschätzungen, zu verbessern.

Auf der Webseite A brief history („Eine kurze Geschichte“) des International Science Council (ISC) kann man u. a. lesen:

„Die ICSU brachte Wissenschaftler aus der ganzen Welt zusammen, die an den wichtigsten modernen wissenschaftlichen Fragestellungen arbeiteten. Die Organisation förderte die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit und ging Forschungsherausforderungen durch eine Reihe von interdisziplinären Gremien an, ging Partnerschaften mit anderen Organisationen bei gemeinsamen Initiativen ein und koordinierte internationale Programme – darunter das Internationale Polare Jahr 2007–2008, das Internationale Biologische Programm 1964–1974 und das Internationale Geophysikalische Jahr 1957–1958.

Die ICSU spielte eine entscheidende Rolle bei der Bereitstellung wissenschaftlich fundierter Beratung für politische Entscheidungsträger, unter anderem als Hauptwissenschaftlicher Berater der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro sowie für den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung (WSSD) 2002 in Johannesburg.

Die ICSU organisierte internationale Konferenzen und mobilisierte die wissenschaftliche Gemeinschaft durch globale Partnerschaften und Programme. Zu den wichtigsten Projekten der ICSU gehören das Internationale Geosphäre-Biosphäre-Programm, DIVERSITAS: Ein internationales Programm der Biodiversitätswissenschaft und das Internationale Programm ‚Human Dimensions of Global Environmental Change‘.

Das Erbe der ICSU umfasst auch das World Climate Research Programme (WCRP), das sie in Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) gründete. Das WCRP bleibt die am längsten laufende globale Initiative, die ausschließlich der Koordination der Klimaforschung gewidmet ist.“

Original

„ICSU brought together scientists from around the world working on the most important modern scientific questions. The organization encouraged international scientific cooperation and addressed research challenges through an array of Interdisciplinary Bodies, partnered with other organizations on Joint Initiatives and coordinated international programmes – among them the 2007-2008 International Polar Year, the 1964-1974 International Biological Programme and the 1957-1958 International Geophysical Year.

ICSU played a vital role in providing science-based advice to policy-makers, including as principal scientific adviser to the United Nations Conference on Environment and Development in Rio de Janeiro, and to the WSSD World Summit on Sustainable Development in 2002 in Johannesburg.

ICSU organized international conferences and mobilized the scientific community through global partnerships and programmes. Major ICSU projects include the International Geosphere-Biosphere Programme, DIVERSITAS: An International Programme of Biodiversity Science and the International Human Dimensions Programme on Global Environmental Change.

ICSU’s legacy also includes the World Climate Research Programme (WCRP), which it founded in collaboration with the World Meteorological Organization. The WCRP remains the longest-running global initiative solely dedicated to the coordination of climate research.“

Aus der dort ebenfalls veröffentlichten Zeitleiste kann man entnehmen, dass das WCRP im Jahr 1980 aus dem bereits 1967 zusammen mit der WMO gegründeten Global Atmospheric Research Program (GARP) entstand. Es existierte also bereits acht Jahre vor der Gründung des IPCC ein Expertengremium zur Klimaforschung. Auch dies unterstreicht, dass der Auftrag des IPCC weniger ein wissenschaftlicher als ein politischer ist.


¹⁾   „Ratifiziert“ bedeutet, dass dieser internationale Vertrag gemäß den verfassungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates formal angenommen wurde. Die Unterschrift des Vertrags selbst ist in der Regel also lediglich eine Absichtserklärung. In Deutschland, einer parlamentarischen Demokratie, ist für die Ratifizierung laut Artikel 59 des Grundgesetzes die Unterschrift des Bundespräsidenten notwendig, die allerdings erst nach Zustimmung des Bundestages zulässig ist. Letztlich wird somit der Vertragsabschluss demokratisch leigitimiert (was sich aus Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes ergibt).

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